Auch ein noch so kleiner Hund bleibt ein Tier, das in vielen unerwarteten Situationen seinen Instinkten folgt. Denn auch der mittlerweile nahezu vollständig domestizierte Hund ist und bleibt ein Angriffstier, das bei Unsicherheit oder Angst die Flucht nach vorne wagt.
Hundehaftpflicht übernimmt Schäden Dritter
Gerade bei jungen und temperamentvollen Hunden steigt die Gefahr, dass diese Personen verletzen oder Sachen beschädigen. Für jeden Schaden, den der Vierbeiner anrichtet, haftet der Hunde-Halter mit seinem privaten Vermögen – auch wenn ihn selbst überhaupt keine Schuld trifft.
Eine Hunde-Haftpflichtversicherung schützt vor Schadenersatzansprüchen Dritter und ist zudem in den meisten Bundesländern Deutschlands Pflicht. Nur welche Hundehaftpflicht gewählt wird, bleibt dem Hunde-Halter selbst überlassen!
Hundehaftpflicht ist elementar!
Jeder Hund sollte daher eine eigene Hundehaftpflicht besitzen. Da der Hund in der privaten Haftpflichtversicherung des Halters nicht mitversichert ist, benötigt er eine eigene Hundehaftpflicht. Diese Hundehaftpflicht kommt für alle Schäden auf, die der Vierbeiner einer Person oder einer Sache zugefügt hat. Auch Vermögensschäden fallen mit unter den Versicherungsschutz der Hundehaftpflicht.
In manchen Bundesländern ist der Abschluss einer Hundehaftpflicht gesetzlich vorgeschrieben, in den meisten ist die Haftpflichtversicherung für Hunde jedoch freiwillig. Schon eine kleine Unachtsamkeit kann jedoch einen großen Schaden verursachen. Es reicht schon, wenn der Hund in einem unbeobachteten Moment auf die Straße läuft und dabei einen Verkehrsunfall verursacht. Wird hier eine Person verletzt, kann der Schaden in die Millionenhöhe gehen. Gerade Personenschäden können immense Kosten verursachen.
Ohne eine Hundehaftpflicht muss der Halter die Schadenersatzansprüche alleine regulieren – mit seinem gesamten Privatvermögen. In den meisten Fällen bedeutet das den finanziellen Ruin. Auch wenn der Abschluss einer Hundehaftpflicht meistens freiwillig ist, sollte kein Hunde-Halter darauf verzichten.
Auf die Versicherungs-Bedingungen achten
Was genau in der Hundehaftpflicht mitversichert ist, steht in den Versicherungs-Bedingungen der einzelnen Versicherungsanbieter. Oftmals sind auch die Welpen für eine bestimmte Zeit automatisch in der Hundehaftpflicht der Hündin mitversichert, bis sie eine eigene Haftpflichtversicherung benötigen.
Was jedoch allen Versicherungsanbietern einer Hundehaftpflicht gemein ist: Sie bieten einen passiven Rechtsschutz. Prozessiert ein Geschädigter gegen Sie oder Ihren Hund, übernimmt die Hundehaftpflicht neben den Prozesskosten die Prüfung der Sache, weist gegebenenfalls die Klage zurück oder vertritt Sie und Ihre Interessen vor Gericht.
Versicherungsschutz bei ungewolltem Deckakt
Manchmal sehen die Versicherungs-Bedingungen der Hundehaftpflicht auch die Mitversicherung des ungewollten Deckaktes vor. Wer einen männlichen Hund, einen Rüden, besitzt, sichert somit die Folgen ab, wenn dieser ohne Willen des anderen Halters eine Hündin deckt.
Die Hundehaftpflicht kommt dann für die Arztkosten während der Schwangerschaft oder des Schwangerschaftsabbruchs auf.
Leinenzwang und Maulkorbpflicht – Gefahrengruppen
Ebenso ist in den Versicherungs-Bedingungen verankert, ob ein Leinenzwang oder gar eine Maulkorbpflicht besteht – und inwieweit der Versicherungsschutz bestehen bleibt bei einem Verstoß gegen diese rassebedingten Auflagen. Denn ‘gefährliche Hunde’, auch Listenhunde genannt, müssen in den Bundesrepublik Deutschland pflichtversichert sein.
Einige Versicherer schreiben bei bestimmten Hunden der Gefahrengruppe A oder der Gefahrengruppe B Leinenzwang und Maulkorbpflicht vor – und dann sollte sich der Halter auch streng daran halten. Andernfalls riskiert er den Verlust des Versicherungsschutzes.
Die Gefahrengruppen sind je nach Bundesland anders definiert. Manche Bundesländer definieren kaum eine Hunderasse als gefährlich, andere Bundesländer wie beispielsweise der Freistaat Bayern haben strenge Vorschriften und ordnen vergleichsweise viele Rassen der Gefahrengruppe B, oder gar der Gefahrengruppe A zu.
Nur durch einen Wesenstest, der sogenannten Unbedenklichkeitsprüfung, kann ein Hund der Gefahrengruppe B von der obligatorischen Leinenpflicht befreit und wie ein Nicht-Kampfhund behandelt und besteuert werden.
Hunde der Gefahrenpruppe A können diesen Wesenstest nicht ablegen und haben lebenslängliche Maulkorb- und Leinenpflicht. Zu diesen Hunden zählen bundesweit Pitbulls, Bullterrier und American Staffordshire Terrier.

Auflagen für ‘gefährliche Hunde’
Hunde, die der Gefahrengruppe 2 angehören, können durch den Wesenstest von den Beschränkungen und Pflichten für ‚gefährliche Hunde‘ oder ‚Listenhunde‘ befreit werden. Rassen der Gefahrengruppe 1 müssen die Auflagen befolgen, ohne die Möglichkeit einer Befreiung zu erhalten.
Mögliche Restriktionen und Auflagen können sein:
- Grundsätzliches Verbot der Haltung des Hundes im jeweiligen Bundesland
- Volljährigkeit des Halters
- polizeiliches Führungszeugnis des Halters
- Sachkundeprüfung (Hundeführerschein)
- Leinenzwang
- Maulkorbpflicht
- Chip-Pflicht
- Versicherungspflicht
- Genehmigungspflicht der jeweiligen Behörde der Gemeinde oder Stadt
- Pflicht zur Unfruchtbarmachung
- Pflicht zur Einfriedung (Umzäunung) des Grundstückes oder Gartens des Halters
- Absolvieren eines Wesenstests / einer Unbedenklichkeitsprüfung

